Die Reform des Betreuungsrechts zielt auf eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und der Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen. Das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen soll gestärkt werden, indem diese in sämtliche Stadien des Betreuungsverfahrens eingebunden werden und ein umfassendes Recht auf Information haben sollen.Mit der Normierung dieser Grundsätze wird ein grundsätzlicher Vorrang der Wünsche des Betreuten als zentraler Maßstab des Betreuerhandelns und des Betreuungsrechts implementiert. So weit, so gut.

Das Problem dieser Reform ist jedoch ein weiterer Aufbau der Bürokratie im Betreuungsrecht. So generiert die Reform eine Vielzahl von neuen bürokratischen Erfordernissen unter anderem in Form von Berichts- und Mitteilungspflichten für die Betreuer.

Nicht nur die zukünftigen Pflichten für Betreuer, sondern auch eine zukünftig erforderliche Zertifizierung für Berufsbetreuer bei weiterhin schlechter Bezahlung werden wohl in Zukunft viele Berufsbetreuer dazu veranlassen, sich eine andere Tätigkeit zu suchen beziehungsweise werden viele, die sich mit dem Gedanken tragen, Berufsbetreuer zu werden, davon auf Grund der neuen gesetzlichen Regelungen Abstand nehmen. Dadurch wird es für die Betreuungsgerichte zunehmend schwieriger werden, geeignete Berufsbetreuer zu finden.

Diese Entwicklung im Betreuungsrecht zeigt einmal mehr die Wichtigkeit, selbst durch eine entsprechende private Vorsorge für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit vorzusorgen. Stehen hierfür im privaten Umfeld keine geeigneten Vertrauenspersonen zur Verfügung, können darauf spezialisierte Rechtsanwälte, zum Beispiel der Deutschen Vereinigung für Vorsorge- und Betreuungsrecht e.V. im Rahmen einer anwaltlichen Vorsorgeregelung mandatiert werden. red

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