In Deutschland werden die meisten pflegebedürftigen Menschen von Angehörigen zu Hause versorgt. Dafür gibt es finanzielle Unterstützung von der Pflegeversicherung, wie das monatliche Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen für Hilfe durch einen Pflegedienst. Außerdem sind verschiedene Zusatzleistungen abrufbar, die nur auf Antrag und bei Vorlage der Kostenbelege erstattet werden. „Der Anspruch darauf verfällt, wenn man sie nicht nutzt. Um alle Möglichkeiten optimal auszuschöpfen, sollte man sich immer fachkundig beraten lassen", erklärt Pflegeexpertin Annika Wissen.

BEI VERHINDERUNGSUND KURZZEITPFLEGE ZÄHLT DAS KALENDERJAHR


Wichtige Leistungen mit „Verfallsdatum" sind die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Damit kann man bei Pflegegrad zwei bis fünf eine Vertretung für die häusliche Pflege bezahlen oder einen Pflegeheimaufenthalt während eines Urlaubs der Pflegeperson. Für die Verhinderungspflege stehen pro Kalenderjahr 1612 Euro zur Verfügung. Dazu können aus dem ungenutzten Budget für die Kurzzeitpflege bis zu 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Für die Kurzzeitpflege im Heim gibt es bis zu 1774 Euro jährlich, zusätzlich kann das Budget der Verhinderungspflege in voller Höhe für diesen Zweck genutzt werden. Beide Leistungen verfallen jeweils am 31. Dezember eines Jahres und werden nicht ins Folgejahr übertragen.

Etwas länger sind die Fristen bei den Entlastungsleistungen. Für diese stehen in allen Pflegegraden monatlich 125 Euro bereit. Sie dürfen zum Beispiel für Hilfe im Haushalt, Betreuungs- oder Bewegungsangebote, aber auch für Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden. Wird der Entlastungsbetrag nicht monatlich abgerufen, kann man ihn ansparen- und etwa für eine größere Ausgabe nutzen - jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wichtig: Nur Leistungen von anerkannten Anbietern sind erstattungsfähig, deshalb sollte man sich vorher erkundigen.

UNTERSCHIEDLICHE VERJÄHRUNGSFRISTEN BEI DEN KOSTENTRÄGERN


Generell ist es wichtig, bei Pflegekosten den Überblick zu behalten und Rechnungen bei den Kostenträgern rechtzeitig einzureichen. Denn es sind Verjährungsfristen zu beachten. So verjähren Ansprüche bei der Beihilfe je nach Beihilfeverordnung nach ein bis zwei Jahren ab dem Monat der Inanspruchnahme. Ansprüche aus der privaten Pflegeversicherung verjähren in der Regel nach drei Jahren, Ansprüche aus der sozialen Pflegepflichtversicherung nach vier Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. djd