Wer einen rechtlichen Betreuer hat, kann nicht mehr selbst entscheiden? Diese Annahme ist zwar immer noch weit verbreitet, aber dennoch falsch. Mit Einführung der rechtlichen Betreuung 1992 wurde die Entmündigung Volljähriger nämlich abgeschafft. Rechtliche Betreuung ist dagegen ein flexibles Rechtsinstrument zur Unterstützung von Erwachsenen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) übernehmen können. Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein neues, grundlegend reformiertes Betreuungsrecht, das stärker als bisher die Selbstbestimmung betreuter Menschen und ihre Wünsche in den Mittelpunkt stellt - mehr Informationen dazu gibt es unter www.bmj.de/betreuungsrecht.

KEINE ENTSCHEIDUNGEN „ÜBER DEN KOPF HINWEG"


Ein Kernpunkt der Reform ist, dass der Betreuer die betreute Person dabei unterstützt, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Er hat zwar Vertretungsmacht, darf davon aber nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer darf in keinem Fall über den Kopf einer betreuten Person hinweg entscheiden, sondern muss ihren Wünschen in den gesetzlich festgelegten Grenzen entsprechen und sie bei deren Umsetzung rechtlich unterstützen. Deutlich gestärkt wurde auch der Schutz höchstpersönlicher Lebensbereiche, insbesondere des selbst genutzten Wohnraums. Jede geplante Aufgabe dieses Wohnraums muss nach dem neuen Recht unverzüglich dem Betreuungsgericht angezeigt und von diesem kontrolliert werden. Das neue Recht stellt außerdem klar, dass eine Betreuerbestellung nur infrage kommt, wenn andere Hilfen ausgeschöpft sind. Vorrangig zu nutzen sind Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste etwa beim Ausfüllen von Anträgen, bei der Steuererklärung oder Vermögensfragen.

MINDESTSTANDARDS FÜR BERUFSBETREUER


Die Qualität der beruflichen Betreuung wird durch Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf verbessert. Alle beruflichen Betreuer müssen sich nun registrieren lassen. Registriert wird nur, wer über die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit nachgewiesen und eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen hat. Ehrenamtliche Betreuer müssen sich zwar nicht registrieren lassen, das neue Recht stellt ihnen aber kompetente Ansprechpartner zur Seite. Hierfür wird die Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung eingeführt, die ehrenamtliche Betreuer mit einem anerkannten Betreuungsverein abschließen. djd