Düsseldorf/Frankfurt/Main. Kurz eine Zigarette rauchen oder einen Kaffee trinken, mit den Kollegen auf dem Gang quatschen, später noch zum Arzt gehen und danach der Fortbildung lauschen: So ein Arbeitstag ist schnell rum. Doch wann müssen Beschäftigte Zeiten nachholen, was zählt zur Arbeitszeit und was nicht? Eine Übersicht:

- Umkleide- oder Vorbereitungszeit: Wer in seinem Unternehmen Schutz- oder Dienstkleidung tragen muss – etwa einen Overall mit Firmennamen, braucht mit dieser Kleidung nicht direkt zur Arbeit erscheinen. Er oder sie darf sich in den Räumen des Arbeitgebers umziehen – „und das ist ganz klar Arbeitszeit“, sagt Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf.

Anders sieht es aus, wenn keine Pflicht zu Schutz- oder Dienstkleidung besteht. „Kommt in solchen Fällen zum Beispiel jemand im Sportdress mit dem Rad zur Arbeit und zieht sich um, ist das reine Privatsache“, erklärt Till Bender, Experte von der Rechtsschutzabteilung im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Beschäftigte müssten dann also rechtzeitig in der Firma sein, dass genügend Zeit fürs Umziehen bleibt und sie pünktlich mit der Arbeit starten können.

Die Vorbereitungsphase, um etwa den Rechner hochzufahren, zählt indes klar zur Arbeitszeit. „Wer um 7.30 Uhr mit der Arbeit beginnen soll, muss nicht vor 7.30 Uhr an Ort und Stelle sein, um den PC zu starten“, erklärt Britschgi.

- Pausenzeiten: Generell haben Beschäftigte Anspruch auf eine Pause. Das ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Arbeitet jemand mehr als sechs Stunden, steht dieser Person eine Pausenzeit von 30 Minuten zu. Sind es mehr als neun Stunden, kann die Person 45 Minuten pausieren. „Beschäftigte können eine Pause stückeln, aber eine Pausenphase muss mindestens 15 Minuten umfassen“, erklärt Bender.

Kaffee- oder Raucherpausen über die reguläre Pausenzeit hinaus zählen nicht zur Arbeitszeit. Beschäftigte müssen sich entsprechend ausstempeln, können aber meist die Zeit nacharbeiten.

Der Arbeitgeber muss laut Arbeitsstättenverordnung dafür sorgen, dass Beschäftigte ihre Bildschirmarbeit durch andere Beschäftigungen unterbrechen. Um die Augen zu erholen, sollte man am besten nach einer Stunde Bildschirmarbeit fünf bis zehn Minuten Pause machen. Um die Arbeitszeit zu nutzen, sollte man wenn möglich in dieser Zeit andere Aufgaben verrichten – etwa die Ablage sortieren.

Übrigens: Der Gang zur Toilette gilt nicht als Pause, sondern als kurzfristige Arbeitsunterbrechung. Kein Arbeitgeber kann dies einem Beschäftigten verwehren.

- Arzttermine: Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, Arzttermine so zu legen, dass sie nicht mit der Arbeitszeit kollidieren. Nicht immer ist dies möglich, etwa bei einem Notfall oder wenn jemand in seiner Freizeit keinen freien Termin beim Arzt bekommt.

Dann muss der Arbeitgeber den Arztbesuch ermöglichen. „In diesen Fällen ist der Arztbesuch Arbeitszeit“, erläutert Bender. Dann müssen Beschäftigte beim Arbeitgeber eine Arztbescheinigung abgeben.

- Bereitschaftsdienste versus Rufbereitschaft: „Ein Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit“, stellt Britschgi klar. In vielen Tarifverträgen oder Dienstvereinbarungen sind Pauschalen für Bereitschaftsdienste festgelegt.

Anders ist es bei Rufbereitschaften – also Fälle, in denen Beschäftigte in ihrer Freizeit damit rechnen müssen, dass der Arbeitgeber sie zur Arbeit ruft. „Wenn der Ruf nicht erfolgt, ist die Rufbereitschaft auch keine Arbeitszeit“, so Bender. Meldet sich der Chef oder die Chefin, ist die Arbeitszeit entsprechend zu bezahlen.

- Fortbildungen und Dienstreisen: Fährt ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch zu einer Fortbildung, fällt dies nicht unter die reguläre Arbeitszeit. Ordnet indes der Arbeitgeber sie an, gehört die Fortbildung zur Arbeitszeit, erklärt Britschgi.

Da Dienstreisen meist der Arbeitgeber anordnet, zählen sie zur Arbeitszeit. Problematisch sind oft die Fahrtzeiten. „Wenn ich zum Beispiel im Zug sitze und selber entscheiden kann, was ich mache, gilt dies zumeist als Freizeit“, so Britschgi.

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bei der Zugfahrt jedoch auf dem Tablet ein Protokoll für den Arbeitgeber über einen Kundenbesuch schreibt, zählt dies als Arbeitszeit.

- Arbeitsweg: Der Weg zur Arbeit ist zumeist reine Privatangelegenheit. „Verspäten sich Beschäftigte durch einen Warnstreik etwa bei der Bahn oder durch ein Unwetter, ist das ebenfalls ihre Sache“, erläutert Bender. Welche Konsequenzen eine Verspätung hat, hängt vom Arbeitszeitmodell ab. Unter Umständen drohen Lohneinbußen, im Wiederholungsfall sogar eine Abmahnung. „Ein Sonderfall sind Außendienstler“, sagt Bender. Begibt sich der Außendienstler von zu Hause zum ersten Kunden, ist dies Arbeitszeit. tmn/Sabine Meuter

Bewusster putzen

Hygiene: Welche Reiniger braucht man wirklich?

Berlin. Viele aggressive Putzmittel schaden der Umwelt. Und obendrein unserer Gesundheit, etwa weil sie Allergien auslösen oder die Atemwege reizen. Stattdessen reicht es, nur drei Mittel im Haushalt zu haben, mit denen man den üblichen Schmutz gut wegbekommt. Das sind ein neutraler Allzweckreiniger (alternativ ein Handspülmittel), Scheuerpulver sowie Essigreiniger oder Zitronensäure, zählen die Verbraucherzentralen auf.

Alltagsschmutz auf Fußböden, Fenstern und den meisten Oberflächen lässt sich schon mit einem leicht feuchten Lappen gut entfernen. Zusätzlich kann der neutrale Allzweckreiniger helfen, etwa bei fettigem Schmutz. Hartnäckigen Schmutz und Verkrustungen gehen Scheuerpulver oder auch einfach nur ein Kratzschwamm an, wobei man hier sichergehen sollte, dass die Oberfläche nicht verkratzt. Essigreiniger oder Zitronensäure lösen Kalkablagerungen und Urinstein.

Hausmittel als Alternative

Hilft dies alles nicht weiter, können noch einige weitere Hausmittel eine Alternative zu aggressiven Spezialreinigern sein. Doch ihre Verwendung an falscher Stelle kann nach hinten losgehen. So kann die Säure in reinem Essig oder in Essigessenz Metall, Keramik und Dichtungsmaterialien aus Kunststoff, etwa bei der Verwendung als Weichspüler-Ersatz, angreifen und dort auf Dauer Schäden verursachen. Und die Säuren wirken auf Schleimhäute und Atemwege reizend, erläutert die Verbraucher Initiative.

Manchmal muss man auch genau unterscheiden: Backpulver ist kein Produkt fürs Putzen, anders als reines Natron. Zwar enthält das Pulver auch Natron, welches gegen fetthaltigen Schmutz wirkt, erläutert der Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel (IKW). Allerdings findet sich im Backpulver für die Zubereitung von Speisen auch Säure und Mehl. Das zugesetzte Mehl dient Schimmel als Nahrung. Zwar sieht eine mit Backpulver gereinigte verschimmelte Fuge kurzzeitig heller aus. Der Befall wird aber im Anschluss schlimmer, da sich die Schimmelpilze dann umso schneller vermehren. Die üblicherweise zugesetzte Säure (etwa Natriumhydrogenphosphat) und Base (meist Natriumhydrogencarbonat) haben einen weiteren Effekt: Bei Feuchtigkeit neutralisieren sie sich und heben die reinigende Wirkung von Backpulver sogar auf, erklärt der IKW. Ebenfalls keine Wirkung haben laut IKW hausgemachte Reiniger aus Soda und Zitronensäure, da sich beide auch neutralisieren. tmn

Wenig zu meckern am Haferdrink

Ernährung

Frankfurt/Main. Ob im Kaffee, im Müsli oder im Teig – in vielen Bereichen ersetzt die klimafreundliche Hafermilch die klassische Kuhmilch. Doch was steckt in der Milch, die keine ist? Hauptsächlich Gutes, fand die Zeitschrift „Öko-Test“ (Ausgabe 11/2021) heraus.

Von 32 getesteten „Hafer“- oder „Haferdrink“-Marken (zwischen 95 Cent und 2,65 Euro pro Liter) haben alle den Geschmackstest bestanden und davon sensationelle 27 auch den Test in Sachen Inhaltsstoffen. Dafür gab es auch 27 Mal das Urteil „sehr gut“.

In den Drinks wurden weder das Schwermetall Cadmium noch das in der Getreideproduktion häufig eingesetzte Pestizid Glyphosat gefunden. Die Tester kritisieren in fünf Fällen lediglich unnötige Vitaminzusätze, Deklarationsmängel oder umstrittene phosphathaltige Zusatzstoffe, die bei Einnahme großer Mengen den Nieren schaden können. Dafür gab es Abzüge und so dreimal die Note „gut“ und zweimal „befriedigend“. tmn