Vom neuen Jahr an wird es einfacher, die Krankenkasse zu wechseln. Denn ab 1. Januar 2021 führt jedes neue Versicherungsverhältnis – also zum Beispiel ein Wechsel zu einem anderen Betrieb – zu einem neuen Krankenkassenwahlrecht. Was das bedeutet, erklärt Roland Schmitt, Regionalgeschäftsführer der IKK classic in Mannheim, im Interview.Herr Schmitt, was halten Sie von der aktuellen Änderung des Kassenwahlrechts?Roland Schmitt: Für das Handwerk und für die IKK classic ist das eine gute Nachricht. Denn jetzt können sich alle Beschäftigten, die eine neue Stelle in einem Betrieb annehmen, sofort in der IKK classic versichern – ohne eine Bindefrist an die bisherige Krankenkasse. Speziell interessant ist dies für Handwerker und Handwerksbetriebe. Sie sagen „Handwerker/Handwerksbetriebe“. Wie meinen Sie das?Schmitt: Die IKK wurde vor mehr als einem Jahrhundert vom Handwerk für das Handwerk gegründet. Heute ist die IKK classic zwar auch für andere Berufszweige geöffnet. Doch nach wie vor sitzen Vertreter des Handwerks im Verwaltungsrat der IKK classic und entscheiden dort zum Beispiel auch über den Haushalt der Kasse, über Zusatzbeiträge und Satzungsleistungen. Dabei haben sie natürlich immer die Belange des Handwerks im Blick.

Einfacher zur neuen Krankenkasse wechseln, so Roland Schmitt von der IKK classic Mannheim-2
Unter ikk-classic.de/kontakt einen Termin vereinbaren und zum Wechsel beraten lassen.

Was zeichnet die IKK classic denn besonders aus? Warum lohnt sich ein Wechsel zur IKK classic?

Schmitt: Die IKK classic investiert in Angebote, die die Gesundheit der Versicherten verbessern, und belohnt gesundheitsbewusste Aktivitäten mit einem Bonus. Zusätzlich hat sich die IKK classic unter Berücksichtigung ihrer Ursprünge in ihrem Angebot zum betrieblichen Gesundheitsmanagement besonders auf die Bedürfnisse von kleinen und mittelständischen Betrieben eingestellt – auch dies aus dem traditionellen Anliegen heraus, zielgerichtete und individuell passende Leistungen anzubieten.

Wie funktioniert das Wechseln nach dem neuen Kassenwahlrecht? Was muss man dabei beachten?

Schmitt: Wichtig ist, dass der neue Mitarbeiter oder die neue Mitarbeiterin sich frühzeitig mit uns in Verbindung setzt – am besten schon mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag! Innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn muss die Mitgliedserklärung vorliegen. Wir wickeln dann den Krankenkassenwechsel mit der bisherigen Krankenkasse ab und erstellen als Nachweis eine Mitgliedsbescheinigung. Der Mitarbeiter informiert seinen Arbeitgeber über die Krankenkassenwahl. Dann meldet der Arbeitgeber die Beschäftigten bei der IKK classic an und erhält von uns eine elektronische Mitgliedsbestätigung für seine Entgeltabrechnung.

Wie verhält es sich mit der Bindefrist? Bisher betrug sie 18 Monate.

Schmitt: Die Bindefrist an die Krankenkasse wurde jetzt auf zwölf Monate gesenkt – bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen nach wie vor zwei volle Kalendermonate. Aber wie gesagt: Bei einer neuen Beschäftigung kann die Krankenkasse ohne Beachtung einer Bindefrist gewählt werden.

Das hört sich zum Teil doch auch etwas kompliziert an. Kann ich mir das alles nochmal genauer erklären lassen?

Schmitt: Natürlich kann sich jeder, der zur IKK classic wechseln möchte, direkt an uns wenden. Auch für alle Arbeitgeber sind wir der richtige Ansprechpartner, wenn sie einen neuen Mitarbeiter zur Krankenversicherung anmelden. Meine Kollegin Heike Rösch (Telefon: 0621/30 07 81 34 11, heike.roesch@ikk-classic.de) berät Sie dazu gerne. pr

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