Zum Heiraten ist man niemals zu alt. Und das Eheversprechen ist selbst im hohen Alter mehr als nur ein Ritual, das die Liebe besiegelt. Der Trauschein kann praktische Vorteile haben. Ein Überblick zeigt, wo man profitiert und an welchen Stellen man Vorsorge für den Ernstfall treffen sollte:1. STEUERERKLÄRUNGEhepaare können mitunter vom Ehegattensplitting profitieren, sagt der Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht, Eberhard Rott. Das bedeutet, dass beide gemeinsam eine Steuererklärung abgeben. Der Fiskus behandelt sie dann wie eine Person. „Dieses Ehegattensplitting rechnet sich aber nur, wenn einer der Partner mehr verdient als der andere“, so Rott. In dem Fall bleibt also nach der Heirat mehr Geld als vor der Heirat. Ehepaare können gemeinsam eine Steuererklärung abgeben, sie müssen es aber nicht. Wollen beide einzeln veranlagt bleiben, müssen sie dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen. Zwei, die heiraten und steuerlich zusammen veranlagt werden, bekommen den doppelten Sparerpauschbetrag – also bis zu 1602 Euro (Ledige: bis zu 801 Euro). Das bedeutet, dass bis zur jeweiligen Summe die Kapitalerträge steuerfrei sind. Konkret heißt das: Nimmt einer der Ehepartner weniger als 801 Euro an Kapitalerträgen ein, könnte der andere die Restsumme für seine Erträge ausschöpfen.2. STEUERLICHE FREIBETRÄGEWas ebenfalls fürs Heiraten spricht: „Eine Eheschließung erhöht den steuerlichen Freibetrag des Ehegatten sowohl bei Schenkungen als auch bei der Erbschaftsteuer“, sagt Rott. Angenommen, einer der Partner hat ein Aktiendepot, Bargeld sowie wertvolle Kunstgemälde angehäuft. Schon zu Lebzeiten möchte er seinen Besitz auf seine nächsten Angehörigen verteilen. Solche Schenkungen sind beliebt – weil sich so hohe Vermögenswerte gezielt steuerfrei übertragen lassen. Während der Ehegatte oder die Ehegattin einen steuerlichen Freibetrag von 500 000 Euro hat, steht einem nicht eingetragenen Lebensgefährten nur ein Freibetrag von 20 000 Euro zu. Die Beschenkten können den Freibetrag alle zehn Jahre neu nutzen. Bei der Erbschaftsteuer gilt: „Ehepartner müssen bis zu einem Betrag von 500 000 Euro keine Erbschaftsteuer zahlen, Lebensgefährten zahlen nichts bis zu einem Betrag von 20 000 Euro“, sagt Rott. Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften sind auch hier klar im Vorteil.

3. ZUGEWINNAUSGLEICH

In einer Zugewinngemeinschaft leben Ehepaare automatisch, wenn sie keinen Ehevertrag haben. Stirbt einer der Eheleute, bekommt der hinterbliebene Partner seinen Anteil eines etwaigen Zugewinnausgleichs steuerfrei. Ein Beispiel: Eine Ehefrau besitzt wertvolle Kunst, deren Wert zu Beginn der Ehe 500 000 Euro beträgt. Der Ehemann verfügt über kein Vermögen. 20 Jahre später stirbt die Frau, ihre Kunstsammlung hat inzwischen einen Wert von einer Million Euro. Sie hat also einen Zugewinn von 500 000 Euro erzielt. Die Hälfte davon steht dem Mann zu – und zwar steuerfrei. „Diese 250 000 Euro kann nun der Mann zusätzlich zum Freibetrag von 500 000 Euro bei der Erbschaftsteuer geltend machen“, erklärt Rott.

4. GEGENSEITIGE FÜRSORGE

Daneben kann auch mit Blick auf Krankheit und Pflege eine Eheschließung im fortgeschrittenen Alter von Vorteil sein. „Mit einer Heirat verpflichten sich beide Seiten beispielsweise gegenseitig zu Beistand“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dietmar Kurze. Der eine kümmert sich um den anderen. Allerdings: Bislang hat ein Ehegatte nicht das Recht, im Notfall für den anderen medizinische Entscheidungen zu treffen. Das ändert sich erst ab 1. Januar 2023, wenn das „Notvertretungsrecht“ unter Ehegatten in Kraft tritt. Darin ist festgelegt, dass wenn infolge von Krankheit oder Unfall ein Ehegatte handlungs- oder entscheidungsunfähig ist, der andere für ihn Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge treffen kann. „Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft“, sagt Kurze. Hat der Ehegatte etwa in einer Vorsorgevollmacht einen entgegenstehenden Willen geäußert, darf es keine sogenannte Ehegattenvertretung geben.

5. VORSORGEVOLLMACHT UND PATIENTENVERFÜGUNG

Paare sollten sie sich nach einer Heirat unbedingt gegenseitig erteilen, rät Kurze. Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, mit dem man einen „persönlichen Stellvertreter“ benennt, der im Fall der Bewusstlosigkeit oder Geschäftsunfähigkeit für einen Entscheidungen abseits medizinischer Behandlungen trifft. „Eine Vorsorgevollmacht ist zum Beispiel wichtig, damit der eine Ehegatte für den anderen im Pflegefall einen Pflegegrad beantragen kann“, erläutert der Rechtsanwalt. Fehlt eine solche Vorsorgevollmacht, darf laut Kurze nicht der Ehepartner wichtige Entscheidungen treffen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist – sondern ein vom Gericht eingesetzter Betreuer. „Zwar kann das Gericht wiederum den Ehemann oder die Ehefrau als Betreuer einsetzen.“ Doch um Hin und Her zu vermeiden, mache es Sinn, von vornherein eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Ebenfalls wichtig: Die Eheleute sollten jeder für sich eine Patientenverfügung aufsetzen. Damit legen sie fest, welche medizinische oder pflegerische Behandlung sie möchten und welche nicht, falls sie sich im Ernstfall krankheits- oder unfallbedingt dazu nicht mehr selbst äußern können.

6. ABFINDUNG FÜR ENTFALLENDE HINTERBLIEBENENRENTE

Wenn Witwen oder Witwer erneut heiraten, falle ihre bisherige Witwen- oder Witwerrente weg, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Als „Starthilfe“ für die neue Ehe können Betroffene einmalig eine Rentenabfindung bekommen. „Die Abfindung ist mit einem formlosen Schreiben und der Heiratsurkunde über die neue Ehe bei der Rentenversicherung zu beantragen“, so von der Heide. Die Abfindung beträgt laut Sozialgesetzbuch 24 Monatsbeiträge. Als Grundlage werden die letzten zwölf Kalendermonate herangezogen, an denen man die Rente bezogen hat – der aus diesem Zeitraum errechnete Durchschnittsbetrag wird einem dann 24-fach ausgezahlt. „Hierbei maßgeblich ist der Rentenbetrag nach Einkommensanrechnung, aber vor eventuellem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung“, präzisiert von der Heide. Stirbt einer der Eheleute kurz nach der Heirat, gilt mit Blick auf die Rente: „Eine Witwen- oder Witwerrente gibt es nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat“, sagt von der Heide. Damit will der Gesetzgeber eine „Versorgungsehe“ ausschließen. Stirbt der Ehepartner jedoch etwa bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch. Gleiches gilt für eine Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tod geführt hat. dpa, Sabine Meuter