Wer erbt, muss Steuern zahlen. Zumindest ganz grundsätzlich. Doch steuerliche Freibeträge bewahren manch einen Erben vor der Pflicht. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Erblasser und Erbe, desto höher die Freibeträge. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen sogar noch besondere Versorgungsfreibeträge on top. Vier Posten sollten Ihnen geläufig sein.NUMMER 1: DER PERSÖNLICHE FREIBETRAGEhepartner und eingetragene Lebenspartner etwa können bis zu 500 000 Euro abgabefrei erben. „Kinder können von jedem Elternteil bis zu 400 000 Euro erben, ohne dass darauf Steuern anfallen“, sagt der Heidelberger Fachanwalt für Erbrecht, Jan Bittler. Bis zu 200 000 Euro können Enkelinnen und Enkel abgabefrei von ihren Großeltern erben und bis zu 20 000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten.

NUMMER 2: DER BESONDERE VERSORGUNGSFREIBETRAG

Neben den persönlichen Freibeträgen steht den Kindern und Stiefkindern sowie Ehe- oder Lebenspartnern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen Fällen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. „Er beträgt 256 000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner eines Erblassers“, erklärt der Bonner Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Eberhard Rott. Kinder des Erblassers können, abhängig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10 300 Euro und 52 000 Euro geltend machen.

Für Kinder und Stiefkinder bis zum Alter von fünf Jahren liegt der besondere Versorgungsfreibetrag bei 52 000 Euro, zwischen fünf und zehn Jahren bei 41 000 Euro, zwischen zehn und 15 Jahren bei 30 700 Euro, zwischen 15 und 20 Jahren bei 20 500 Euro und zwischen 20 und dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 10 300 Euro.

Was es mit dem besonderen Versorgungsfreibetrag auf sich hat? „Er hat eine Art Ausgleichscharakter“, sagt Rott. Denn auf der einen Seite unterliegen viele gesetzliche Versorgungsbezüge nicht der Erbschaftsteuer – etwa Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge nach Beamtenrecht oder Versorgungsbezüge von berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Auf der anderen Seite fällt auf private Versorgungsbezüge, die der Erblasser oder die Erblasserin veranlasst hat, Erbschaftsteuer an – etwa Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung oder Versorgungsansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag. Um diese Ungleichheit zu verringern, gibt es den besonderen Versorgungsfreibetrag.

Rott verdeutlicht das an einem Beispiel. Ein Unternehmer, der jahrzehntelang keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, stattdessen aber privat vorgesorgt hat, ist gestorben. Seine Witwe kann den besonderen Versorgungsbeitrag beim Erbe voll ausschöpfen, weil sie auf die Einkünfte aus der privaten Vorsorge ihres verstorbenen Mannes Erbschaftsteuer leisten muss.

Wohingegen die Witwe eines Angestellten, der gesetzlich rentenversichert war, ihren Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert der Witwenrente gekürzt bekommt, weil auf diese keine Erbschaftsteuer anfällt.

NUMMER 3: FREIBETRAG FÜR HAUSRAT UND WEITERE GEGENSTÄNDE

Neben den steuerlichen Freibeträgen und den besonderen Versorgungsfreibeträgen gewährt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge, die die Erbschaftsteuerlast mindern. „Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke erhält ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Freibetrag von 41 000 Euro“, sagt Rechtsanwalt Jan Bittler.

Für Gegenstände, die nicht zum Hausrat zählen, wie zum Beispiel bestimmter Schmuck oder Kunstgegenstände, gibt es einen weiteren Freibetrag von 12 000 Euro. Erben in den Steuerklassen II oder III bekommen für Hausrat und Gegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12 000 Euro.

Zur Steuerklasse I gehören bei der Erbschaftsteuer Eheleute und deren direkte Nachkommen. Der zugehörige Steuersatz hat sieben Stufen und liegt, abhängig von der Höhe des Vermögens, zwischen 7 und 30 Prozent. Zur Steuerklasse II bei der Erbschaftsteuer gehören Geschwister, deren Kinder, Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Partner. Hier steigert sich der Steuersatz in sieben Stufen von 15 bis 43 Prozent. Alle übrigen Personen wie etwa Lebensgefährten oder Freunde gehören in Steuerklasse III. Je nach Vermögenswert liegt der Steuersatz für sie zwischen 30 und 50 Prozent.

NUMMER 4: DER PFLEGEFREIBETRAG

Und dann gibt es noch den Pflegefreibetrag. „Hat etwa eine Tochter ihren Vater bis zu dessen Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt, steht ihr in Sachen Erbschaftsteuer ein Pflegefreibetrag von bis zu 20 000 Euro zu“, sagt Bittler. dpa/tmn