Stirbt der Partner, ist das nicht nur eine emotionale Belastung. Auch finanziell kann das ein Problem sein. Ehepartner haben aber Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Allerdings nicht in jedem Fall. Wenn ein Ehepartner verstirbt, besteht in der Regel Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Jedoch muss das Paar mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Bei einer kürzeren Ehedauer geht die Rentenversicherung von einer „Versorgungsehe“ aus und nimmt an, dass die Ehe geschlossen wurde, um dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu ermöglichen. Dann besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.         

Ausnahmen sind möglich

Stirbt der Ehepartner beispielsweise bei einem Unfall, durch eine plötzliche Erkrankung oder gibt es ein gemeinsames minderjähriges Kind, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch. Neben der Ehedauer prüft die Rentenversicherung, ob der oder die Verstorbene vor dem Tod die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Ist dies der Fall und hat der oder die Hinterbliebene nicht wieder geheiratet, besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Bei Geschiedenen gelten andere Regeln

Geschiedene haben generell keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. In bestimmten Ausnahmefällen können Versicherte aber trotz Scheidung eine Hinterbliebenenrente bekommen. Beantragt werden kann sie nur, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und die Betroffenen nach der Scheidung zu Lebzeiten des früheren Ehepartners nicht wieder geheiratet haben.

Zusätzlich müssen sie im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin Unterhalt von ihm oder ihr erhalten haben. Wurd

Zweckgebunden

Bestattungsvorsorge ist meist geschütztes Vermögen

Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträge müssen nicht gekündigt werden, wenn man Sozialhilfeleistungen beantragt. Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge ist in der Regel geschützt, erklärt die Verbraucherinitiative Aeternitas. Voraussetzung: Es ist ein angemessener Betrag zurückgelegt oder angespart worden.

Als eindeutig zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge dann eingestuft, wenn kein oder ein nur geringes Risiko besteht, dass das Geld zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte. Das trifft auf Vorsorgeverträge mit Bestattern und Sterbegeldversicherungen zu, die nicht vor dem Tod ausgezahlt werden.

Welche Summen als angemessen eingeschätzt werden, hängt unter anderem vom üblichen örtlichen Kostenniveau bei Bestattungen ab. Beträge von bis zu 5000 Euro sollten laut Aeternitas in der Regel zu verschonen sein. Aber auch deutlich höhere, zum Teil fünfstellige Summen sind immer wieder von Gerichten anerkannt worden. Bescheide von Sozialämtern, eine vorhandene Bestattungsvorsorge aufzulösen, sollten Betroffene nicht voreilig akzeptieren. Im Zweifel kann Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls geklagt werden. dpa-tmn