BANKVOLLMACHT: Wer regelt meine Bankgeschäfte, wenn ich es nicht (mehr) kann? Das können Kontoinhaberinnen und -inhaber frühzeitig festlegen - mit einer Bankvollmacht. 

Überweisungen tätigen, Geld abheben – um solche und andere finanzielle Angelegenheiten wollen sich die meisten selbst kümmern. Doch was, wenn das wegen eines Krankheits- oder Auslandsaufenthalts nicht geht? Für solche mitunter unverhofften Fälle ist es gut, einer Vertrauensperson wie Angehörigen oder Freunden eine Bankvollmacht zu erteilen.

WAS GENAU IST EINE BANKVOLLMACHT?

Mit einer Bankvollmacht bevollmächtigt eine kontoinhabende Person eine andere Person, sie im Geschäftsverkehr mit der Bank zu vertreten. „Die Vollmacht kann sich hierbei auf ein einzelnes Konto beziehungsweise Depot beschränken oder für die gesamte Geschäftsverbindung erteilt werden", erläutert Sylvie Ernoult vom Bundesverband deutscher Banken. In der Regel geht es bei der Bankvollmacht um das Recht, über jeweilige Guthaben etwa durch Überweisungen oder Barabhebungen verfügen zu können.

WOZU BRAUCHT ES DIE VOLLMACHT?

Vielen ist nicht klar, dass Angehörige im Notfall nicht automatisch berechtigt sind, die finanziellen Angelegenheiten eines hilfsbedürftigen Familienmitglieds in die Hand zu nehmen. Das ist nur mit einer Bankvollmacht möglich. Liegt ein solches Dokument nicht vor,bestellt ein Gericht im Falle eines Falles aufgrund gesetzlicher Vorgaben einen Betreuer oder eine Betreuerin für den Hilfsbedürftigen. Wer dem vorbeugen will, erteilt einer Vertrauensperson die entsprechende Vollmacht.

WOVON SIND BANKVOLLMACHTEN ZU UNTERSCHEIDEN?

Zum einen von der klassischen Vorsorgevollmacht, die auch die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten bei Ärzten oder Krankenhäusern oder vor Behörden ermöglicht. Zum anderen ist die Bankvollmacht zu unterscheiden von einem Gemeinschaftskonto, bei dem auch die Vertrauensperson zu den Kontoinhabern gehört und umfassende Rechte besitzt", sagt Helena Klinger vom Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg.

WELCHE RECHTE HAT DIE VERTRAUENSPERSON, WELCHE NICHT?

„Eine Bankvollmacht ist keine Generalvollmacht", stellt Ernoult klar. Eine solche Vollmacht berechtigt dazu, ausschließlich die in dem Dokument aufgelisteten Bankgeschäfte durchzuführen. Damit lassen sich etwa Überweisungen tätigen für Miete oder laufende Kosten, Geld abheben oder der kontoinhabenden Person bereits eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen. Wichtig „Die Vertrauensperson kann keine neuen Kredite aufnehmen", so Ernoult. Die Vertrauensperson kann - je nach Wortlaut der Vollmacht - außerdem Devisen und Wertpapiere kaufen und verkaufen oder Kontoauszüge, Post und Depotauszüge erhalten. Auch ist sie je nach Vollmacht berechtigt, den Kontostand als Saldo anzuerkennen. Nur der Kontoinhaber, und nicht die Vertrauensperson, kann das Konto kündigen, auf andere Namen umschreiben oder weitere Konten eröffnen. „Gleiches gilt beispielsweise auch für das Ausstellen von Untervollmachten oder das Beantragen von EC-/Maestro-/Debitkarten", sagt Klinger.

WAS MUSS MAN BEIM AUSSTELLEN DER VOLLMACHTEN BEACHTEN?

Wer mehrere Konten bei verschiedenen Banken hat, muss laut Ernoult für jedes Konto eine eigene Vollmacht erteilen, wenn die bevollmächtigte Person über alle diese Konten oder Depots verfügen soll. Wenden Sie sich für den Abschluss einer solchen Vollmacht an die Bank und suchen Sie sie gemeinsam mit der Vertrauensperson auf. „So lassen sich bei der Bank Zweifel an der Vollmachterteilung von vornherein ausschließen", sagt Ernoult. Ihr zufolge ist die Bank zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Daten der bevollmächtigten Person anhand des Personalausweises oder Reisepasses festzustellen. „Manche Banken verlangen alternativ, dass Bankkunden für eine Beurkundung der Vollmacht mit der Vertrauensperson zu einem Notar gehen, der die Identitätsprüfung vor Unterzeichnung vornimmt", sagt Helena Klinger.

Bei einer Direktbank bekommen Kontoinhaberinnen und -inhaber das Formular für die Vollmachtserteilung in der Regel online zur Verfügung gestellt. Dieses geht dann ausgefüllt und unterzeichnet zurück an die Bank. ,,Die auch hier erforderliche Identitätsprüfung der bevollmächtigten Person erfolgt dann beispielsweise mithilfe des Postident-Verfahrens", sagt Ernoult.

WIE LÄSST SICH SICHERSTELLEN, DASS DIE VERTRAUENSPERSON NICHT UNRECHTMÄSSIG AUF DAS GELD ZUGREIFT?

In der Vollmacht kann es Einschränkungen geben. Sie kann beispielsweise nur für Lebzeiten" gelten oder an einen konkreten Betrag wie 1000 Euro geknüpft sein. Dann hat auch die Bank entsprechende Transaktionen im Blick, die gegebenenfalls nicht von der Vollmacht gedeckt sind", erläutert Klinger.

Sobald das Vertrauensverhältnis verletzt ist oder dem Kontoinhaber unregelmäßige Abbuchungen durch den Bevollmächtigten auffallen, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Das erfolgt gegenüber der Bank am besten schriftlich", rät Ernoult. dpa-tmn

Notvertretungsrech von Ehegatten im Rahmen der Gesundheitssorge

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Michael Ramstetter, Mannheim / Vorstandsmitglied der Deutschen Vereinigung für Vorsorge- und Betreuungsrecht e.V.

Seit dem 1. Januar 2023 haben Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft auch ohne eine sogenannte Vorsorgevollmacht unter gewissen Voraussetzungen ein gesetzliches Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. 

Erforderlich ist zunächst, dass ein Ehegatte auf Grund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit, typischerweise zum Beispiel nach einem Unfall oder Schlaganfall, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann.

Die Krankheit oder der Unfall muss eine Einwilligungsunfähigkeit bewirken und eine ärztliche Akutversorgung notwendig machen und der handelnde Ehegatte muss bereit und in der Lage sein, für den Ehepartner anstehende Entscheidungen zu treffen. Eine Pflicht hierzu aber besteht nicht.

Die Vertretung ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten voneinander getrennt leben oder der Ehepartner im Vorfeld eine Vertretung abgelehnt hat oder er eine andere Person mit seiner Vertretung bevollmächtigt hat. Die Vertretung ist auch ausgeschlossen, wenn für den Ehepartner ein Betreuer in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gerichtlich bestellt worden ist.

Das Vertretungsrecht umfasst jedoch nur eilige Maßnahmen der medizinischen Versorgung einschließlich des Abschlusses der hierzu erforderlichen Verträge, nicht jedoch beispielsweise die Vermögenssorge und damit zum Beispiel auch nicht den Abschluss eines Pflegeheimvertrages.

Hinzu kommt, dass das Betreuungsgericht, wenn die Einwilligungsunfähigkeit des Ehepartners länger als sechs Monate andauert, einen Betreuerbestellen muss. Der vom Gericht zu bestellende Betreuer muss dann nicht zwingend der Ehegatte oder ein Abkömmling des Ehepartners sein, sondern kann auch ein fremder Berufsbetreuer sein.

Das Notvertretungsrecht ist immer nur eine reine Notvertretung und ersetzt niemals eine Vorsorgevollmacht. Im Zweifel nämlich endet die Notvertretung nach sechs Monaten in einer staatlichen Betreuung.

Jeder, der nicht zum staatlichen Betreuungsfall werden möchte, ist daher gut beraten, beizeiten einer Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, mit der die so bevollmächtigte Person dann in allen Lebensbereichen handeln kann. Sofern keine Vertrauensperson im privaten Umfeld zur Verfügung steht, kann auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bevollmächtigt werden.

Der Erteilung einer Vorsorgevollmacht sollte jedoch zur eigenen Absicherung und zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten immer eine ausführliche rechtliche Beratung vorangehen.